Zustandekommen der Protestation

Verordnung Huldigungsrevers
Verordnung Huldigungsrevers

Nach Veröffentlichung des Patents vom 1. November waren die Kritiker des Königs zum Handeln genötigt. Mit der sich anschließenden Übersendung der Huldigungsreverse vom 14. November lief die Zeit – sollte man sie unterschreiben?

 

“Am Sonnabend den 11. November Nachmittags traf bei dem Hofrath Albrecht in Folge flüchtig genommener Abrede eine Gesellschaft von ich glaube 9 Professoren zusammen; man wollte sich besprechen. Ich war nicht dabei, mich fesselte seit einer Ferienreise nach Nürnberg ein Unwohlsein... auch Wilhelm Grimm und Gervinus waren nicht zugegen. Die Absicht war, den Versuch zu machen, ob es sich vielleicht über einige Hauptgrundsätze, zum Zwecke einer Vorstellung, sei‘s unmittelbar an den König, sei‘s an das Curatorium, vereinigen möchte (...). Im Hin- und Wiederreden zwischen den am meisten in der Ueberzeugung verwandten Collegen vergieng eine Woche; es kam noch immer darauf an, ob man unmittelbar an des Königs Majestät, ob an das Curatorium sich wenden solle; es galt auch die kitzlige Frage, ob wohl Einzelne das Recht hätten, gegen den Umsturz der Landesverfassung förmlich zu protestieren, oder allein den Corporationen ein solches zustehe. Den 17. November Abends beschloß ich versuchsweise den Entwurf einer an das Curatorium der Universität gerichteten Vorstellung von Seiten mehrerer Professoren niederzuschreiben, in welchem lediglich das Recht des Gewissens gewahrt würde. Hier ist sie wie sie spät Abends entstand, ohne ein Wort Veränderung am andern Tage von sechs Collegen genehmigt, signiert, von mir ins Reine geschrieben und nach Einholung der Unterschriften (...) auf die Post abgesendet ward“.

F. C. Dahlmann: Zur Verständigung, Basel 1838, S. 31ff.

 

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